Montag, den 29. September 2008 Barrierefreier Zugang zu landkreiseigenen Gebäuden Sehr
geehrte Frau Störr-Ritter, Barrierefreier
Zugang zu öffentlichen Gebäuden ist Voraussetzung, um Kindern,
Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen die Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. In § 39 der Landesbauordnung von
Baden-Württemberg ist die Barrierefreiheit baulicher Anlagen gesetzlich
festgeschrieben. Aus
Titisee-Neustadt sind wir darauf aufmerksam gemacht worden, dass die dortige
Außenstelle des Landratsamtes keinen behindertengerechten Zugang hat. Für uns stellen sich nun
folgende Fragen, um deren Beantwortung wir Sie bitten:
Für
Ihre Bemühungen bedanken wir uns sehr herzlich. Mit
freundlichen Grüßen |