12. Februar 2009 Beratung und
Bertreuung wohnungsloser Menschen und bei drohendem Wohnungsverlust Sehr geehrte Frau Münzer, nach Ihren Ausführungen bei einer Sitzung mit
Gemeinderäten in Müllheim und der dort vorgelegten Tabelle über
Zuständigkeiten ist die Gemeinde lediglich für die Einweisung von wohnungslosen
Menschen nach Polizeigesetz zuständig. Die Zuständigkeit der Betreuung liegt
dagegen laut Ihren Angaben alleine beim Landkreis. Das Sozialgesetzbuch sieht
auch eine weitgehende Betreuung zu Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten und zur Sicherung von Unterhalt und Wohnung durch den
Sozialhilfeträger vor. Während die Sicherung von Lebensunterhalt und Miete durch
den Sozialhilfeträger in der Regel gewährleistet ist, gibt es aber bei der
der Beratung und persönlichen Betreuung der Leistungsberechtigten in
kommunalen Obdachlosenunterkünften und bei drohendem Wohnungsverlust noch
offene Fragen. Nach der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu § 67 SGB XII, § 1, Abs. 1
bestehen besondere soziale Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse
derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der
besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten
erfordert. nach § 1, Abs. 2
bestehen besondere Lebensverhältnisse u. a.
„bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung“ und nach Abs. 3
liegen soziale Schwierigkeiten u. a. vor, „wenn ein Leben in der Gemeinschaft
durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten
wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung
oder Beschaffung einer Wohnung…“ § 2 befasst sich
mit Art und Umfang der Maßnahmen, die sich nach dem Ziel richten sollen, „die
Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu
sichern“. Neben Geld- und Sachleistungen sind „Dienstleistungen der Beratung
und persönlichen Unterstützung für die Hilfesuchenden und ihre Angehörigen
bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, bei der Vermittlung in
Ausbildung, bei der Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie bei
Aufbau und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und der Gestaltung des
Alltags“ vorgesehen. § 4 sieht als
Maßnahme zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung vor allem die erforderliche
Beratung und persönliche Unterstützung vor. In Müllheim leben seit einigen Jahren mehrere Menschen
unter menschenunwürdigen Bedingungen in Containern, die weit außerhalb der
Wohngebiete am Rande des Industriegebietes aufgestellt sind. Die betroffenen
Menschen leben nicht nur unter menschenunwürdigen Bedingungen, sie sind auch
vom Leben in der Gemeinschaft weitgehend ausgeschlossen. In weiteren
Obdachlosenunterkünften in der Innenstadt leben ebenfalls dort eingewiesene
Menschen. Darunter mindestens eine Person
mit körperlicher Behinderung und eine allein erziehende Frau mit ihrer
Tochter. Ohne intensive Unterstützung wird es diesen Menschen nicht möglich
sein, wieder eine ausreichende Wohnung mit einem ganz normalen Mietvertrag zu
erlangen. Gleichzeitig ist die Wohnsituation ein Hindernis, einen
Arbeitsplatz zu bekommen oder eine Verbesserung ihrer gesundheitlichen
Situation zu erlangen. Das Leben in einer Obdachlosenunterkunft bedeutet
meist auch eine Ausgrenzung aus der Gemeinschaft. Wie Ihnen bekannt ist, will die Stadt obdachlos gewordene
Einzelpersonen oder Paare ohne Kinder in einem so genannten „Sozialzentrum“
unterbringen. Ursprünglich war vorgesehen, dass für eine professionelle Betreuung
für die Bewohner des Sozialzentrums als auch für anderweitig in Not- oder
Obdachlosenunterkünften untergebrachte Menschen gesorgt werden soll. Davon wollen nun Bürgermeister Dr. Lohs und die Mehrheit des
Gemeinderats absehen, da man die Beratung und Betreuung als Aufgabe des
Landkreises sieht und ein Teil des Gemeinderats auch der Auffassung ist, dass
eine Aufsicht (durch einen Hausmeister) ausreichen würde. Aufgrund dieser Sachlage stellt sich nun die Frage: 1.
In welchem Umfang Menschen in kommunalen Obdachlosenunterkünften
Unterstützung, Dienstleistung und Beratung durch das Sozialamt erhalten und
wie diese Maßnahmen in der Praxis aussehen? Ein weiterer Punkt ist die Hilfe, Beratung und Betreuung
bei drohendem Verlust der Wohnung. Nach SGB XII, §34 informiert das Gericht
den Träger der örtlichen Sozialhilfe über Räumungsklagen aufgrund
ausstehender Mietzahlungen und Zahlungsunfähigkeit der Mieter. In SGB XII, § 68 werden ausdrücklich Maßnahmen bei der
Erhaltung und Beschaffung von einer Wohnung genannt. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen: 2.
In welchen Fällen und in welchem Umfang Hilfen, Beratung und Betreuung
bei drohendem Wohnungsverlust gewährt werden? Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich sehr herzlich Mit freundlichen Grüßen |