Kreistagsfraktion

Breisgau-Hochschwarzwald

 

Sozialpolitische Sprecher

 

Dora Pfeifer-Suger

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Breisgau-Hochschwarzwald

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                                                                                                                      12. Februar 2009    

 

 

 

Beratung und Bertreuung wohnungsloser Menschen und bei drohendem Wohnungsverlust

 

 

Sehr geehrte Frau Münzer,

 

nach Ihren Ausführungen bei einer Sitzung mit Gemeinderäten in Müllheim und der dort vorgelegten Tabelle über Zuständigkeiten ist die Gemeinde lediglich für die Einweisung von wohnungslosen Menschen nach Polizeigesetz zuständig. Die Zuständigkeit der Betreuung liegt dagegen laut Ihren Angaben alleine beim Landkreis. Das Sozialgesetzbuch sieht auch eine weitgehende Betreuung zu Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und zur Sicherung von Unterhalt und Wohnung durch den Sozialhilfeträger vor.

 

Während die Sicherung von Lebensunterhalt und Miete durch den Sozialhilfeträger in der Regel gewährleistet ist, gibt es aber bei der der Beratung und persönlichen Betreuung der Leistungsberechtigten in kommunalen Obdachlosenunterkünften und bei drohendem Wohnungsverlust noch offene Fragen.

 

Nach der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu § 67 SGB XII, § 1, Abs. 1 bestehen besondere soziale Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert.

nach  § 1, Abs. 2 bestehen besondere Lebensverhältnisse u. a.  „bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung“ und nach Abs. 3 liegen soziale Schwierigkeiten u. a. vor, „wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung…“

 § 2 befasst sich mit Art und Umfang der Maßnahmen, die sich nach dem Ziel richten sollen, „die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern“. Neben Geld- und Sachleistungen sind „Dienstleistungen der Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfesuchenden und ihre Angehörigen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, bei der Vermittlung in Ausbildung, bei der Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie bei Aufbau und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und der Gestaltung des Alltags“ vorgesehen.

§ 4  sieht als Maßnahme zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung vor.

 

In Müllheim leben seit einigen Jahren mehrere Menschen unter menschenunwürdigen Bedingungen in Containern, die weit außerhalb der Wohngebiete am Rande des Industriegebietes aufgestellt sind. Die betroffenen Menschen leben nicht nur unter menschenunwürdigen Bedingungen, sie sind auch vom Leben in der Gemeinschaft weitgehend ausgeschlossen. In weiteren Obdachlosenunterkünften in der Innenstadt leben ebenfalls dort eingewiesene Menschen.  Darunter mindestens eine Person mit körperlicher Behinderung und eine allein erziehende Frau mit ihrer Tochter. Ohne intensive Unterstützung wird es diesen Menschen nicht möglich sein, wieder eine ausreichende Wohnung mit einem ganz normalen Mietvertrag zu erlangen. Gleichzeitig ist die Wohnsituation ein Hindernis, einen Arbeitsplatz zu bekommen oder eine Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation zu erlangen. Das Leben in einer Obdachlosenunterkunft bedeutet meist auch eine Ausgrenzung aus der Gemeinschaft.

 

Wie Ihnen bekannt ist, will die Stadt obdachlos gewordene Einzelpersonen oder Paare ohne Kinder in einem so genannten „Sozialzentrum“ unterbringen. Ursprünglich war vorgesehen, dass für eine professionelle Betreuung für die Bewohner des Sozialzentrums als auch für anderweitig in Not- oder Obdachlosenunterkünften untergebrachte Menschen gesorgt werden soll. Davon wollen nun Bürgermeister Dr. Lohs und die Mehrheit des Gemeinderats absehen, da man die Beratung und Betreuung als Aufgabe des Landkreises sieht und ein Teil des Gemeinderats auch der Auffassung ist, dass eine Aufsicht (durch einen Hausmeister) ausreichen würde.

 

Aufgrund dieser Sachlage stellt sich nun die Frage:

1.                  In welchem Umfang Menschen in kommunalen Obdachlosenunterkünften Unterstützung, Dienstleistung und Beratung durch das Sozialamt erhalten und wie diese Maßnahmen in der Praxis aussehen?

 

Ein weiterer Punkt ist die Hilfe, Beratung und Betreuung bei drohendem Verlust der Wohnung. Nach SGB XII, §34 informiert das Gericht den Träger der örtlichen Sozialhilfe über Räumungsklagen aufgrund ausstehender Mietzahlungen und Zahlungsunfähigkeit der Mieter.

In SGB XII, § 68 werden ausdrücklich Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung von einer Wohnung genannt.

 

Ich bitte Sie, mir mitzuteilen:

 

2.                  In welchen Fällen und in welchem Umfang Hilfen, Beratung und Betreuung bei drohendem Wohnungsverlust gewährt werden?

 

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich sehr herzlich

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dora Pfeifer-Suger                                                                      Dr. Frank Riepl