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Landratsamt

Breisgau-Hochschwarzwald

 

Postanschrift

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald  79081 Freiburg

 

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1.

Kreistagsfraktion Bündnis 90 / Die Grrünen

Frau Dora Pfeifer-Suger

Herr Dr. Frank Riepl

Britzinger Weg 24

     

     

79379 Müllheim

     

     

     

 

Besondere Sozialhilfe

 

Sprechzeiten

Montag und Freitag 8 - 12 Uhr

Mittwoch 14 - 16 Uhr

und nach Vereinbarung

 

 

 

      2   Haltestelle Siegesdenkmal
                   Umsteigen beim Bertoldsbrunnen
   27   Haltestelle Stadtgarten

                   Umsteigen beim  Stadttheater

Bereich/Bearbeitung

Dienstgebäude/Zi-Nr.

E-Mail

(0761) 2187-

Unser Zeichen

Datum

FB 210

Frau Steiger

Stadtstraße 2

139

besondere-sozialhilfe@lkbh.de

 

Tel.: 2100

Fax: 72199

210-430.1441

     

16.03.2009



 

Beratung und Betreuung wohnungsloser Menschen und bei drohendem Wohnungsverlust;

Ihre Email vom 10.02.2009

 

 

Sehr geehrte Frau Pfeifer-Suger,

sehr geehrter Herr Dr. Riepl,

 

wir beantworten nachfolgend Ihre Fragen

 

1.                  in welchem Umfang Menschen in kommunalen Obdachlosenunterkünften Unterstützung, Dienstleistung und Beratung durch das Sozialamt erhalten und wie diese Maßnahmen in der Praxis aussehen, 

2.                  in welchen Fällen und in welchem Umfang Hilfen, Beratung und Betreuung bei drohendem Wohnungsverlust gewährt werden.

 

Für Menschen, die in kommunalen Obdachlosenunterkünften untergebracht sind, leistet der Landkreis nach SGB XII durch das Sozialamt bzw. durch die ARGE Breisgau-Hochschwarzwald nach SGB II die existenzsichernden Hilfen im Rahmen

·                                             der allgemeinen Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt),

·                                             der Grundsicherung für über 65- Jährige bzw. nicht erwerbsfähige Menschen sowie 

·                                             bei Erwerbsfähigkeit (so genannte Hartz IV-Leistungen)

·                                             einschließlich der Kosten der Unterkunft im Rahmen der Obdachlosenunterbringung und der Wiederbeschaffungskosten für eine Wohnung,

soweit Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Diese existenzsichernden Leistungen umfassen auch

·                                             Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum

und entfalten eine präventive Wirkung im Hinblick auf die drohende Wohnungslosigkeit.

 

Die Sachbearbeitung erfolgt im Landratsamt  durch die Fachbereiche Allgemeine und Besondere Sozialhilfe (FB 210 / FB 230), gestützt durch den Sozialen Dienst Sozialamt – SDS (FB 220) und in der ARGE Breisgau-Hochschwarzwald durch die Leistungssachbearbeitung.

 

Nach der Kommunalen Konzeption für allein stehende Wohnungslose Baden-Württemberg fasst die  Bezeichnung  „Wohnungslose“ zwei Personenkreise zusammen:

 

1. Die „Obdachlosen“ sind Personen bzw. Familien, die nach dem Wohnungsverlust in Notunterkünften der Gemeinde untergebracht sind oder in die eigene Wohnung von der Gemeinde nach Polizeirecht wieder eingewiesen sind.

 

2. Als  „Wohnsitzlose“ oder früher auch als Nichtsesshafte werden allein stehende Wohnungslose bezeichnet, mit verschiedenen jeweils eigenen Gründen/Ursachen (Problemkonstellationen) für die Wohnungslosigkeit.

 

Der Landkreis leistet für wohnungslose Menschen, die obdachlos sind und demzufolge von der Gemeinde untergebracht wurden, die oben genannten existenzsichernden Hilfen.

 

Die Maßnahmen sehen in der Praxis so aus, dass soweit es im Einzelfall erforderlich ist, die Leistungsberechtigten vom Sozialen Dienst durch eine abgestimmte Hilfeplanung beraten und unterstützt werden.  

 

Dazu klärt der Soziale Dienst, Sozialamt – SDS, (FB 220) für Leistungsberechtigte des SGB XII die Bedarfssituation, Potentiale und Ressourcen. Eine Auftragserteilung an die Fachgruppe SDS erfolgt durch die Sachbearbeiter der FB 210 und/oder FB 230.

 

In der Regel nehmen die Sozialarbeiter/-innen des SDS mit den betroffenen Personen (Leistungsberechtigte nach SGB XII) Kontakt auf, besuchen sie in deren Lebensumfeld und bieten Beratungsgespräche an.

 

Ziele hierbei sind:  

- die Erweiterung persönlicher Fähigkeiten

- die Förderung persönlicher Ressourcen

- die Entwicklung von Alternativen zur Sozialhilfe

- eine von SGB XII Leistungen unabhängige Lebensgestaltung.

 

Diese Ziele werden in der Praxis durch ein ganzheitliches Informations- und Beratungsangebot für die Betroffenen sichergestellt. Ein weiteres wichtiges Instrument in der Arbeit der Fachgruppe SDS ist die zielgerichtete und wohnortnahe Vermittlung von Beratungs- und Betreuungsangeboten wie zum Beispiel allgemeine Sozialberatung der Wohlfahrtsverbände, Suchtberatung, Schuldnerberatung, usw.

 

Bei Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, können die Sozialarbeiter/-innen der Fachgruppe SDS eine rechtliche Betreuung anregen (§§ 1896 ff BGB).

 

Beim Vorliegen einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (Leistungen nach dem 6. Kapitel des SGB XII, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, §§ 53 ff SGB XII), werden die Sozialarbeiter/-innen der Fachgruppe SDS nach einem standardisierten Hilfeplanverfahren tätig. Dabei wird mit dem Betroffenen und evtl. einem Leistungserbringer zusammen der konkrete Hilfebedarf erhoben und die dazugehörigen passgenauen Maßnahmen festgelegt. Mit Hilfe einer Zielvereinbarung wird der Hilfeplanprozess für alle Beteiligten transparent und evaluierbar.

Im Falle der Antragstellung auf Hilfe zur Überwindung besonders sozialer Schwierigkeiten

(§§ 67 ff SGB XII) wird von den Sozialarbeiter/-innen der Fachgruppe SDS ein mit der ARGE Breisgau-Hochschwarzwald abgestimmtes Hilfeplanverfahren durchgeführt. Inhalt des Verfahrens ist, nach Abklärung der Leistungsvoraussetzungen des § 67 ff SGB XII, mit Hilfe einer Bedarfsanalyse zu einem Hilfeplan mit Zielvereinbarungen zu kommen. Leistungsberechtigte sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Die Leistungen sind nachrangig zu gewähren.

 

Ob besondere Lebensverhältnisse bestehen, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Dabei müssen die besonderen Lebensumstände elementare Lebensbedürfnisse betreffen, wie etwa fehlender bzw. nicht ausreichender Wohnraum. Eine Wohnung ist allerdings nicht schon dann als nicht ausreichend einzustufen, wenn ihre Größe, Ausstattung oder Lage nicht durchschnittlichen Anforderungen entspreche. Vielmehr müssen die elementaren Anforderungen an ein menschenwürdiges Wohnen, etwa im Hinblick auf Hygiene, Schimmelbefall, Wärme, Trockenheit - fehlen  (aus Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 2. Auflage S. 431).

 

Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist. Auch diese Voraussetzung zur Leistungsgewährung wird in jedem Einzelfall abgeklärt. Das Leistungsangebot wird je nach Vorrausetzungen und Bedürfnissen des einzelnen Menschen abgestimmt.

 

Die oben gemachten Ausführungen lassen daher keine pauschale Antwort auf die Frage zu, wie viele Menschen in kommunalen Obdachlosenunterkünften Unterstützung durch Dienstleistungen oder Beratung über die Sozialarbeiter/-innen der Fachgruppe SDS erhalten.

 

 

Um Ihre zweite Frage zu beantworten, in welchen Fällen und in welchem Umfang Hilfen Beratung und Betreuung bei drohendem Wohnungsverlust gewährt werden, ist zunächst auf die Rechtsgrundlage zu verweisen, die wie folgt lautet:

 

Nach § 34 Abs.1 SGB XII können Schulden (z.B. Mietschulden) übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

 

Auch Erwerbsfähige im Sinne des SGB II und ihre Angehörigen, die aber nicht hilfebedürftig nach § 9 SGB II sind, können Leistungen nach § 34 SGB XII erhalten.

 

Der Landkreis handelt in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens.

 

Die Sachbearbeitung erfolgt im Fachbereich 230, Allgemeine Sozialhilfe, mit Unterstützung durch den Sozialen Dienst des Sozialamtes – SDS (FB 220).

 

 

Leistungsvoraussetzungen:

 

„Sicherung der Unterkunft“

Hierunter fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Leistungsberechtigten vor Obdachlosigkeit zu bewahren. Voraussetzung ist u.a., dass die Wohnung tatsächlich noch genutzt wird, eine mietvertragliche Berechtigung besteht und mit der Leistung die Unterkunft auf Dauer erhalten werden kann.

 

„Vergleichbare Notlage“

  z.B. Stromschulden

 

 

„Rechtfertigung“

Hier greift das Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe. D.h. zunächst sind alle Selbsthilfemöglichkeiten, die wirtschaftliche Situation und die Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass auch im Falle eines geschützten Vermögens im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (bei einem allein stehenden Leistungsberechtigten von mehr als 500.- €; bei einem Leistungsberechtigten mit Angehörigen von mehr als 750.-- €) davon ausgegangen werden kann, dass der Leistungsberechtigte in der Lage ist, sich selbst zu helfen.

Auch muss gegenüber dem Vermieter kein Zahlungsaufschub zu erreichen sein.

 

„Notwendigkeit“

Eine Notwendigkeit besteht dann nicht, wenn wiederholt Mietschulden entstehen oder aus anderen Gründen eine erneute begründete Kündigung zu erwarten ist.

 

„Wohnungslosigkeit“

droht dann einzutreten, wenn die bisher bewohnte Unterkunft gefährdet ist, eine andere Wohnung auf dem Markt nicht angemietet werden kann und deshalb eine Unterbringung in einer Not- bzw. Obdachlosenunterkunft in Betracht kommt.

 

Besonderheiten:

 

Neben der üblichen möglichen konkreten Antragstellung durch den Leistungsberechtigten selbst, wird der Sozialhilfeträger auch über das zuständige Amtsgericht über eine anhängige Räumungsklage wegen bestehender Mietschulden informiert (vgl. § 34 Abs. 2 SGB XII). Der Sozialhilfeträger setzt sich dann mit dem Leistungsberechtigten in Verbindung und weist ihn auf die mögliche Antragstellung für eine Mietschuldenübernahme nach SGB XII bzw. SGB II hin.

 

Entsprechende Regelungen im SGB II werden von der ARGE umgesetzt:

 

Für Personen, die im Rahmen des SGB II laufende Leistungen für die Unterkunft erhalten, ist Entsprechendes in § 22 Abs. 5 SGB II geregelt. Auch hier ist Voraussetzung, dass die Übernahme der Mietschulden zur Sicherung der Unterkunft bzw. zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

 

Die Voraussetzungen für die Sicherung der Unterkunft entsprechen den Regelungen des

SGB XII. Insbesondere muss hier – da die Leistung nur für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt vorgesehen ist – beachtet werden, dass eine dauerhafte Sicherung der Unterkunft nur bei angemessenen Mietkosten, die dann auch laufend aus den Leistungen zum Lebensunterhalt bestritten werden können, in Betracht kommt.

 

Gerechtfertigt ist die Mietschuldenübernahme nach SGB II dann, wenn das Barvermögen einen Betrag von 750.-- € pro Person der Bedarfsgemeinschaft nicht übersteigt. Der Einsatz von darüberliegenden, ansonsten geschützten Teilen des Barvermögens ist allerdings zumutbar.  

 

Die Mitteilungen des Amtsgerichts über drohende Wohnungslosigkeit werden grundsätzlich an den SGB XII-Träger gesandt. Im entsprechenden Anschreiben an den Betroffenen weist das Landratsamt (FB 230) darauf hin, dass für SGB II-Empfänger die ARGE zuständig ist, und der entsprechende Antrag dort zu stellen ist.

 


Ergänzende Absprache im Bereich der ARGE-Geschäftsstelle Müllheim:

 

Soweit Gemeinden als Vermieter oder Ortspolizeibehörde von drohender Wohnungslosigkeit Kenntnis erhalten, geben sie diese Information an die ARGE weiter, damit von dort eine Mietschuldenübernahme geprüft werden oder ggf. auf die Möglichkeit der Antragstellung beim

SGB XII hingewiesen werden kann.

 

Die Sozialarbeiter/-innen der Fachgruppe SDS beraten bei Bekanntwerden eines drohenden Wohnungsverlustes und Beauftragung durch den FB 230 die betroffenen Menschen, analog der oben zur ersten Fragestellung beschriebenen Praxis.

 

Wir hoffen zur Klärung beigetragen zu haben und stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

 

Die Fraktionsvorsitzenden des Kreistages des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald und Herr Bürgermeister Dr. Lohs in Müllheim erhalten Nachricht von diesem Schreiben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Münzer

Sozialdezernentin

 

 


 

2.

Nachricht von Ziffer 1 erhalten:

 

CDU Kreistagsfraktion Breisgau-Hochschwarzwald

Herrn Fraktionsvorsitzenden Jürgen Ehret

Schwarzwaldstraße 30

 

79423 Heitersheim

 

SPD Kreistagsfraktion Breisgau-Hochschwarzwald

Herrn Fraktionsvorsitzenden Reiner Zimmermann

Vogelsang 10

 

79206 Breisach

 

Bündnis 90/Die Grünen Kreistagsfraktion Breisgau-Hochschwarzwald

Frau Fraktionsvorsitzende Barbara Schweier

Höllentalstr. 9

 

79199 Kirchzarten

 

FDP Kreistagsfraktion Breisgau-Hochschwarzwald

Herrn Fraktionsvorsitzenden Werner Haerdle

Griesäckerstraße 24

 

79194 Gundelfingen

 

 

 

FWG Kreistagsfraktion Breisgau-Hochschwarzwald

Herrn Fraktionsvorsitzenden Franz-Josef Winterhalter

Vörlinsbach 1

 

79254 Oberried

 

Herr

Bürgermeister

Dr. René Lohs

Bismarckstr. 3

 

79379 Müllheim

 

zur Kenntnis.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Münzer

Sozialdezernentin